OLG Hamm - Beschluß vom 05.02.1991 (9 WF 20/91) - DRsp Nr. 1995/7563
OLG Hamm, Beschluß vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 9 WF 20/91
DRsp Nr. 1995/7563
1. Nimmt eine Partei ihren Scheidungsantrag zurück, so sind ihr auf Antrag nach §§ 626 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3ZPO zwingend die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.2. Für eine Anwendung des § 93aZPO ist auch dann kein Raum, wenn die andere Partei erklärt hat, Kosten nicht geltend machen zu wollen. Parteiabreden binden insofern nur intern.