OLG Hamm - Beschluß vom 06.02.1995
2 Sbd (Zust.) 3/95
Normen:
BGB § 1634, § 1666, § 1671, § 1672, § 1696 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1073

OLG Hamm - Beschluß vom 06.02.1995 (2 Sbd (Zust.) 3/95) - DRsp Nr. 1995/7689

OLG Hamm, Beschluß vom 06.02.1995 - Aktenzeichen 2 Sbd (Zust.) 3/95

DRsp Nr. 1995/7689

1. Hat das Familiengericht in einem Fall geschiedener Eheleute wegen der Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen ein Abänderungsverfahren hinsichtlich des Sorgerechts (hier der Mutter) eingeleitet und zudem im Wege einer vorläufigen Anordnung Teile des Sorgerechts auf das Jugendamt übertragen, so geht die Zuständigkeit des Familiengerichts verloren, wenn die Eltern nunmehr erneut einander heiraten und auch zusammenleben, da die Zuständigkeit des Familiengerichts getrennt lebende oder geschiedene Eheleute voraussetzt. Das Verfahren ist vielmehr an das Vormundschaftsgericht zur Prüfung der Voraussetzungen der Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB abzugeben.