OLG Hamm - Beschluß vom 06.03.1996
10 WF 80/96
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 1, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1234

OLG Hamm - Beschluß vom 06.03.1996 (10 WF 80/96) - DRsp Nr. 1997/577

OLG Hamm, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 10 WF 80/96

DRsp Nr. 1997/577

1. Der Unterhalt eines volljährigen Kindes bestimmt sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. 2. Die Zweckbestimmung von Unterhaltsleistungen Dritter (hier: des Ehemannes) schließt es grundsätzlich nicht aus, daß der Empfänger (hier: die Ehefrau) diese Mittel seinerseits für Unterhaltsleistungen an das Kind einzusetzen sind. 3. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der dem Kind geschuldete Unterhalt bereits bei der Ermittlung des dem nunmehr auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils gegen den anderen Elternteil zustehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt berücksichtigt wurde. Hier beinhaltet der bestehende Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil bereits den Haftungsanteil des nunmehr zusätzlich in Anspruch genommenen Elternteils.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 Abs. 1, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1234