OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1980
2 UF 533/79
Normen:
BGB § 284, § 1603, § 1612 Abs. 3, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 916

OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1980 (2 UF 533/79) - DRsp Nr. 1996/3321

OLG Hamm, Beschluß vom 07.02.1980 - Aktenzeichen 2 UF 533/79

DRsp Nr. 1996/3321

1. Eine Mahnung des Unterhaltsberechtigten wirkt bereits für den laufenden Unterhaltszeitraum (im allgemeinen also für den laufenden Monat). 2. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete Raten auf Prozeßkosten, so sind diese vor der Berechnung des Unterhaltes vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen. 3. Der Selbstbehalt des Pflichtigen kann herabgesetzt werden (hier um etwa ein Drittel), wenn der Pflichtige erneut verheiratet ist und der neue Ehegatte über ausreichendes Einkommen verfügt, den Pflichtigen mit zu unterhalten. 4. Allein die vom Versorgungsamt anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 % schließt eine unter Umständen geringfügige Erwerbstätigkeit nicht aus.