OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1980 (2 UF 533/79) - DRsp Nr. 1996/3321
OLG Hamm, Beschluß vom 07.02.1980 - Aktenzeichen 2 UF 533/79
DRsp Nr. 1996/3321
1. Eine Mahnung des Unterhaltsberechtigten wirkt bereits für den laufenden Unterhaltszeitraum (im allgemeinen also für den laufenden Monat).2. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete Raten auf Prozeßkosten, so sind diese vor der Berechnung des Unterhaltes vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.3. Der Selbstbehalt des Pflichtigen kann herabgesetzt werden (hier um etwa ein Drittel), wenn der Pflichtige erneut verheiratet ist und der neue Ehegatte über ausreichendes Einkommen verfügt, den Pflichtigen mit zu unterhalten.4. Allein die vom Versorgungsamt anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 % schließt eine unter Umständen geringfügige Erwerbstätigkeit nicht aus.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.