OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1996
6 UF 510/94
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1096
OLGReport-Hamm 1996, 93

OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1996 (6 UF 510/94) - DRsp Nr. 1997/591

OLG Hamm, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 6 UF 510/94

DRsp Nr. 1997/591

1. Die Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Scheidung kann bei ansonsten im wesentlichen gleichen Voraussetzungen darauf gestützt werden, daß die elterliche Autonomie des anderen Elternteils (hier: des Vaters) durch seine Eltern (hier: insbesondere durch die enorme Dominanz seines Vaters) eingeschränkt ist, so daß bei einer Entscheidung zugunsten dieses Elternteils die Gefahr bestünde, daß der andere Elternteil auf Dauer ausgegrenzt würde. 2. Haben die beiden Kinder (hier: zehn und zwölf Jahre alt) den Wunsch geäußert, beim Vater leben zu wollen, so kann dieser Wunsch übergangen werden, wenn er nicht von existentieller Bedeutung für die Kinder ist und in erster Linie auf einem Kontaktmangel zum Vater beruht.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1096
OLGReport-Hamm 1996, 93