OLG Hamm - Beschluß vom 07.09.1995 (4 UF 314/94) - DRsp Nr. 1996/23022
OLG Hamm, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 4 UF 314/94
DRsp Nr. 1996/23022
Einigen sich Eltern in einem gerichtlichen Vergleich auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für den volljährigen Sohn (Vertrag zugunsten Dritter nach § 328BGB), so ist nach der Auslegungsregel des § 335BGB im Zweifel auch der Versprechensempfänger (hier die Mutter) berechtigt, die Leistung an das Kind zu verlangen. Ihr ist daher auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 724ZPO zu erteilen.