OLG Hamm - Beschluß vom 07.10.1993
15 W 57/93
Normen:
BGB § 1626 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 396
NJW-RR 1994, 580

OLG Hamm - Beschluß vom 07.10.1993 (15 W 57/93) - DRsp Nr. 1994/10219

OLG Hamm, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 15 W 57/93

DRsp Nr. 1994/10219

»Der aus dem Französischen abgeleitete weibliche Vorname "Josephine" kann einem Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit als alleiniger Vorname nur in der Schreibweise mit einem Schluß-e gegeben werden. Soll das Schluß-e in Fortfall kommen, weist der Vorname nach seinem Herkunftsland auf eine männliche Person als Namensträger hin, so daß dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt werden muß.«

Normenkette:

BGB § 1626 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 396
NJW-RR 1994, 580