OLG Hamm - Beschluß vom 07.12.1990
10 UF 423/89
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 3 lit. a, § 1587b Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 954

OLG Hamm - Beschluß vom 07.12.1990 (10 UF 423/89) - DRsp Nr. 1995/7510

OLG Hamm, Beschluß vom 07.12.1990 - Aktenzeichen 10 UF 423/89

DRsp Nr. 1995/7510

1. Bezieht eine Partei bereits Altersruhegeld, so ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Rente zugrundezulegen, nicht die fiktive Rentenanwartschaft. 2. Eine Versorgungsrente aus einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ist mit dem in der Ehezeit erworbenen Mindestbetrag in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzustellen, nicht mit dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag, weil dieser nach der Satzung des Versorgungsträgers ( hier Kirchliche Zusatzversorgungskasse der Diözesen Deutschlands) teilweise auch auf außerhalb der Ehezeit zurückgelegten Beitragszeiten beruht.