OLG Hamm - Beschluß vom 08.01.1996
2 WF 469/95
Normen:
BGB § 1615l, § 1615f;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1104

OLG Hamm - Beschluß vom 08.01.1996 (2 WF 469/95) - DRsp Nr. 1997/602

OLG Hamm, Beschluß vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 2 WF 469/95

DRsp Nr. 1997/602

1. Lebt die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit dem Vater des Kindes familienähnlich zusammen und ist der Vater arbeitslos, dann gilt die Möglichkeit, daß der Vater sein Kind betreut, nicht als Fremdbetreuung, auf die die Kindesmutter nach § 1615l BGB nicht verwiesen werden kann. 2. Die Kindesmutter ist daher verpflichtet, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen, und kann nicht ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen.

Normenkette:

BGB § 1615l, § 1615f;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1104