OLG Hamm - Beschluß vom 08.01.1997
15 W 398/96
Normen:
BGB § 1904, § 1906 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 163
FGPrax 1997, 64
FamRZ 1998, 190

OLG Hamm - Beschluß vom 08.01.1997 (15 W 398/96) - DRsp Nr. 1997/5490

OLG Hamm, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 15 W 398/96

DRsp Nr. 1997/5490

»1. Die Verabreichung von Medikamenten stellt nur dann eine unter § 1906 Abs. 4 BGB fallende unterbringungsähnliche Maßnahme dar, wenn sie gezielt eingesetzt wird, um den nicht untergebrachten Betreuten am Verlassen seines Aufenthaltsortes zu hindern. 2. Die Anwendung des § 1904 BGB setzt voraus, daß der Betreute in bezug auf die konkret zur Entscheidung stehende Medikation einwilligungsunfähig ist. Für eine wirksame Einwilligung ist nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, sondern dessen natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgebend.