OLG Hamm - Beschluß vom 08.06.1993 (29 W 70/93) - DRsp Nr. 1994/10260
OLG Hamm, Beschluß vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 29 W 70/93
DRsp Nr. 1994/10260
Für den beabsichtigten Beitritt zur Ehelichkeitsanfechtungsklage kann der Mutter, die bereits als gesetzliche Vertreterin des Kindes am Anfechtungsprozeß beteiligt ist, keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.