OLG Hamm - Beschluß vom 08.07.1997
2 UF 150/97
Normen:
BGB § 1356 Abs. 2, § 1603 Abs. 2, § 1615l; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1250

OLG Hamm - Beschluß vom 08.07.1997 (2 UF 150/97) - DRsp Nr. 1999/1282

OLG Hamm, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 2 UF 150/97

DRsp Nr. 1999/1282

1. Hat die zwei minderjährigen Kindern aus geschiedener Ehe zu Unterhalt verpflichtete Mutter aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein weiteres Kind, so ist sie entsprechend § 1615l BGB nicht verpflichtet, auch nur teilweise einer Berufstätigkeit nachzugehen. Vielmehr kann sie sich auf die Betreuung des Kleinkindes beschränken, bis dieses drei Jahre alt ist. 2. Die Annahme der Leistungsfähigkeit auf der Basis einer Nebenerwerbsobliegenheit beruht bei einem wieder verheirateten Unterhaltsverpflichteten darauf, daß er gegenüber seinem neuen Ehegatten ein Recht auf Erwerbstätigkeit hat, § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB, und daß dieser nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auf bestehende Unterhaltspflichten sowie sonstige Belange Rücksicht nehmen muß. Eine derartige Rechtspflicht des Lebensgefährten besteht in der vorliegenden Situation nicht. Die Situation ist so zu beurteilen, als sei die unterhaltspflichtige Mutter allein für die Betreuung des Kindes zuständig. 3. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Lebensgefährte anders als hier keiner Berufstätigkeit nachgeht und die Betreuung des Kindes übernehmen kann und hierzu auch bereit ist. 4. Auch der Unterhaltsanspruch gegen den Lebensgefährten nach § 1615l BGB begründet keine Leistungsfähigkeit der Kindesmutter, wenn dieser sich lediglich in der Höhe von 312 DM beläuft.

Normenkette: