OLG Hamm - Beschluß vom 09.01.1997
15 W 342/96
Normen:
BGB § 1666, § 1705 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1550
NJW-RR 1997, 1301
NJWE-FER 1997, 272
OLGReport-Hamm 1997, 282

OLG Hamm - Beschluß vom 09.01.1997 (15 W 342/96) - DRsp Nr. 1998/7358

OLG Hamm, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 15 W 342/96

DRsp Nr. 1998/7358

1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen.