OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1997 (12 UF 97/97) - DRsp Nr. 1998/3040
OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 12 UF 97/97
DRsp Nr. 1998/3040
Der "nicht zu ersetzende Nachteil" im Sinne des § 712 Abs. 1ZPO muß gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden. Für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist es nicht ausreichend, daß ein Rückforderungsanspruch eventuell nicht durchsetzbar sein könnte, da dies eine regelmäßige Vollstreckungsfolge ist, die vom Schuldner hinzunehmen ist.