OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1997
5 UF 56/97
Normen:
ZVG § 180 Abs. 3 ; HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 181

OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1997 (5 UF 56/97) - DRsp Nr. 1998/7397

OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 5 UF 56/97

DRsp Nr. 1998/7397

1. Wird das den Parteien gemeinsam gehörende Hausgrundstück nach der Scheidung im Rahmen der Teilungsversteigerung von einer der Parteien ersteigert, dann kommt eine Regelung nach der Hausratsverordnung (hier: Festsetzung eines Nutzungsentgelts) nicht mehr in Frage, da die neue konfliktbehaftete Situation nicht mehr durch die Scheidung sondern durch die Teilungsversteigerung eingetreten ist. 2. Die Anwendung der Hausratsverordnung scheitert im übrigen auch daran, daß § 180 Abs. 3 ZVG insoweit eine abschließende Spezialregelung darstellt. 3. Für einen weitergehenden Schutz nach der Hausratsverordnung über den Zeitpunkt der Teilungsversteigerung hinaus besteht kein Raum, da die familienrechtlichen Aspekte auf Antrag bereits im Zwangsversteigerungsverfahren geprüft werden.

Normenkette:

ZVG § 180 Abs. 3 ; HausratsVO § 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 181