OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1997
5 WF 83/97
Normen:
ZPO § 91a, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 444

OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1997 (5 WF 83/97) - DRsp Nr. 1998/16688

OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 5 WF 83/97

DRsp Nr. 1998/16688

1. Entscheidend für die Erfolgsprognose nach § 91a ZPO ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, weil erst ab diesem Zeitpunkt von einem Sach- und Streitstand im Sinne der Vorschrift gesprochen werden kann, aber auch deshalb, weil das Rechtsverhältnis der Parteien erst mit der Klageerhebung eine zusätzliche prozessuale Komponente erhält, das heißt erst ab diesem Zeitpunkt werden über die zuvor bestehenden materiellen Rechtsbeziehungen hinaus zusätzliche prozessuale Pflichten erzeugt.