OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1997 (5 WF 83/97) - DRsp Nr. 1998/16688
OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 5 WF 83/97
DRsp Nr. 1998/16688
1. Entscheidend für die Erfolgsprognose nach § 91aZPO ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, weil erst ab diesem Zeitpunkt von einem Sach- und Streitstand im Sinne der Vorschrift gesprochen werden kann, aber auch deshalb, weil das Rechtsverhältnis der Parteien erst mit der Klageerhebung eine zusätzliche prozessuale Komponente erhält, das heißt erst ab diesem Zeitpunkt werden über die zuvor bestehenden materiellen Rechtsbeziehungen hinaus zusätzliche prozessuale Pflichten erzeugt.
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