OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1995
15 W 345/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1996, 35

OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1995 (15 W 345/95) - DRsp Nr. 1997/691

OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 15 W 345/95

DRsp Nr. 1997/691

1. Der vermögende Betreute muß grundsätzlich sein ganzes vorhandenes Vermögen einsetzen, um die für den Berufsbetreuer festzusetzende Mindestvergütung aufzubringen. 2. Deshalb ist der Umstand, daß durch die Bewilligung einer Vergütung ein nicht unerheblicher Teil des Vermögens des Betreuten aufgezehrt wird, unerheblich bei der Festsetzung der Betreuervergütung. Der Berufsbetreuer ist nämlich nicht verpflichtet, sein Amt faktisch unentgeltlich auszuüben, um auf diese Weise dem Betreuten zu ermöglichen, sein Vermögen über einen längeren Zeitraum zu erhalten. 3. Die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt ist bei einem vermögenden Betreuten nach dem Stand 1994 mit einem Stundensatz von etwa 300 DM anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1996, 35