OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1996 (5 WF 108/96) - DRsp Nr. 1997/4411
OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 5 WF 108/96
DRsp Nr. 1997/4411
1. Die Regelung des § 1579 Nr. 1 BGB ist beim Trennungsunterhalt nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß die Regelung in § 1361 Abs. 3BGB nicht erwähnt ist.2. Trotzdem kann eine kurze Ehedauer als ein in die Gesamtabwägung einzubeziehender Aspekt im rahmen der Billigkeitsprüfung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7BGB in Betracht kommen.