OLG Hamm - Beschluß vom 11.05.1995
1 WF 189/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1011

OLG Hamm - Beschluß vom 11.05.1995 (1 WF 189/95) - DRsp Nr. 1996/3286

OLG Hamm, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 1 WF 189/95

DRsp Nr. 1996/3286

1. Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Kindesunterhalt kann nicht gewährt werden, wenn ein Prozeßkostenvorschußanspruch gegen einen Elternteil möglich erscheint und die Einkommensverhältnisse des Vorschußpflichtigen nicht deklariert werden. 2. Wird ein Studierender auf Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind in Anspruch genommen, so trifft ihn keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn die betreuende Kindesmutter Unterhalt ohne Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs leisten kann. 3. Der Abbruch des Studiums (hier Mathematik) kann dem Pflichtigen erst nach dreizehn Semestern angesonnen werden, da ihm zuvor mangelnde Zielstrebigkeit nicht vorgeworfen werden kann.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 1011