OLG Hamm - Beschluß vom 11.08.1995
15 W 332/94
Normen:
EGBGB Art. 22 S. 2, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 435

OLG Hamm - Beschluß vom 11.08.1995 (15 W 332/94) - DRsp Nr. 1996/23317

OLG Hamm, Beschluß vom 11.08.1995 - Aktenzeichen 15 W 332/94

DRsp Nr. 1996/23317

»1. Das Adoptionsstatut des Art. 22 EGBGB ist hinsichtlich beider Anknüpfungen unwandelbar. Die Aufhebung der Adoption richtet sich deshalb ebenfalls nach dem Recht, auf das Art. 22 S. 2 EGBGB verweist. Dies gilt zuvörderst für die Aufhebungsgründe. 2. Ist der Angenommene noch minderjährig, kann die Adoption nach usbekischem Recht nicht mit der Begründung aufgehoben werden, dieser habe die Eltern-Kind-Beziehung schuldhaft zerstört. 3. Nach Eintritt der Volljährigkeit setzt die Aufhebung der Minderjährigenadoption neben den Einverständniserklärungen aller Beteiligten einen Antrag voraus, der nach dem insoweit zugrunde zu legenden deutschen Recht (lex fori) der notariellen Beurkundung bedarf. 4. Die Regelung der Aufhebung der Adoption im usbekischen Recht verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.«

Normenkette:

EGBGB Art. 22 S. 2, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 435