OLG Hamm - Beschluß vom 12.01.1993 (2 WF 381/92) - DRsp Nr. 1994/10343
OLG Hamm, Beschluß vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 2 WF 381/92
DRsp Nr. 1994/10343
Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen als Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2BGB :a. Kosten für Klassenfahrten in Höhe von jeweils 100,00 DM sind kein Sonderbedarf, da nicht besonders hoch und auch vorhersehbar sind;b. Kosten einer Brille samt Etui können Sonderbedarf sein, jedoch sind Erstattungen durch die Krankenversicherung anzurechnen, desweiteren kann je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen auch der sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet sein, sich an den Kosten zu beteiligen;
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