OLG Hamm - Beschluß vom 14.01.1997 (7 WF 12/97) - DRsp Nr. 1998/7367
OLG Hamm, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 7 WF 12/97
DRsp Nr. 1998/7367
1. Die Regelungen des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 02.10.1973 (HUÜ) gehen dem innerstaatlichen Recht nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB vor und verdrängen damit auch den - allerdings inhaltsgleichen - Art. 18EGBGB.2. Gewährt das nach dem Übereinkommen anwendbare deutsche Recht grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch (hier: nach § 1361BGB), liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen mangels ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit nicht vor, so stellt sich nicht die Frage, ob sich nach Art. 5 HUÜ aus dem Heimatrecht der Parteien (hier: türkisches recht) ein Unterhaltsanspruch ergibt, da auf das Heimatrecht nur abzustellen ist, wenn das anzuwendende Recht überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gewährt. Art. 5 HUÜ soll zwar den Unterhaltsberechtigten begünstigen, jedoch keine Meistbegünstigungsklausel darstellen.