OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1995 (15 W 404/94) - DRsp Nr. 1995/7675
OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 15 W 404/94
DRsp Nr. 1995/7675
1. Die grundsätzlich freie Wahl des Vornamens eines Kindes ist nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf.2. Die Eltern können dem Kind einen ausländischen Vornamen geben (hier "Chelsea" für ein Kind weiblichen Geschlechts), wenn dieser Vorname im Herkunftsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann. Es kommt nicht darauf an, daß sich Schreibweise und Aussprache des Vornamens decken.