OLG Hamm - Beschluß vom 14.05.1997
5 WF 298/96
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 684

OLG Hamm - Beschluß vom 14.05.1997 (5 WF 298/96) - DRsp Nr. 1999/1286

OLG Hamm, Beschluß vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 5 WF 298/96

DRsp Nr. 1999/1286

1. Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage des Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und darüber ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat. Dieser Grundgedanke trifft nicht zu, wenn der nicht erwerbstätige Teil nicht den Haushalt versorgt, sondern sich einer Ausbildung (hier: Studium) widmet. Er erleidet dann keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften, sondern steht insoweit nicht anders dar, als wenn er nicht geheiratet hätte. Das Vorliegen eines solchen Falles begründet jedoch noch keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB. 2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte (hier: die Ehefrau) dem Ausgleichsberechtigten durch ihre versicherungspflichtige Tätigkeit das Studium ermöglicht hat. 3. Der Versorgungsausgleich ist auch für die Zeiträume auszuschließen (hier: nach dem Abbruch des Studiums), in denen der Berechtigte sich weder mit dem erforderlichen Nachdruck um die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit bemüht noch den Ausgleichsverpflichteten ihn weitestgehendem Umfang von der Hausarbeit entlastet hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 684