OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1989
10 UF 577/88
Normen:
EGBGB Art. 14 Nr. 1, Art. 17 ; Türk. ZGB Art. 134, Art. 135, Art. 140 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 61

OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1989 (10 UF 577/88) - DRsp Nr. 1996/23038

OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1989 - Aktenzeichen 10 UF 577/88

DRsp Nr. 1996/23038

1. Auch der Antrag auf Trennung von Tisch und Bett gemäß Art. 135 des türkischen Zivilgesetzbuchs (Türk. ZGB) kann durch den Widerspruch des nicht überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuldigen Ehegatten nach Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB zu Fall gebracht werden, da Voraussetzung des Trennungsanspruchs ist, daß die Scheidung verlangt werden kann und diese wiederum an Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB scheitern würde. 2. Hat der Antragsteller sich nach achtjähriger Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, von der Antragsgegnerin getrennt, um mit einer anderen Frau zusammenzuleben, so ist nicht davon auszugehen, daß der Einspruch der Antragsgegnerin gegen den Trennungsanspruch in böswilliger Absicht erfolgt ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Nr. 1, Art. 17 ; Türk. ZGB Art. 134, Art. 135, Art. 140 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 61