OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1994
29 W 65/94
Normen:
BGB § 1600a; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 529
FamRZ 1995, 747

OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1994 (29 W 65/94) - DRsp Nr. 1995/7535

OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 29 W 65/94

DRsp Nr. 1995/7535

1. In einem Abstammungsverfahren ist einer beklagten Partei im Rahmen der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich ein Anwalt beizuordnen. 2. Nur in Einzelfällen und bei einfacher Sach- und Rechtslage kann von einer Beiordnung abgesehen werden (zum Beispiel übereinstimmender Sachvortrag und übereinstimmende Anträge). 3. Allein die Tatsache, daß der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung der Beiordnung. 4. Dementsprechend muß eine Beiordnung erfolgen, wenn der Beklagte die Mehrverkehrseinrede erhebt, so daß zu erwarten ist, daß Zeugen vernommen und Gutachten eingeholt werden müssen.

Normenkette:

BGB § 1600a; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 529
FamRZ 1995, 747