OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1994 (29 W 65/94) - DRsp Nr. 1995/7535
OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 29 W 65/94
DRsp Nr. 1995/7535
1. In einem Abstammungsverfahren ist einer beklagten Partei im Rahmen der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich ein Anwalt beizuordnen.2. Nur in Einzelfällen und bei einfacher Sach- und Rechtslage kann von einer Beiordnung abgesehen werden (zum Beispiel übereinstimmender Sachvortrag und übereinstimmende Anträge).3. Allein die Tatsache, daß der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung der Beiordnung.4. Dementsprechend muß eine Beiordnung erfolgen, wenn der Beklagte die Mehrverkehrseinrede erhebt, so daß zu erwarten ist, daß Zeugen vernommen und Gutachten eingeholt werden müssen.