OLG Hamm - Beschluß vom 15.02.1994 (2 WF 14/94) - DRsp Nr. 1995/7590
OLG Hamm, Beschluß vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 2 WF 14/94
DRsp Nr. 1995/7590
1. Im Rahmen eines Eheverfahrens einschließlich sämtlicher Folgesachen kann nur ein postulationsfähiger Anwalt nach § 121ZPO beigeordnet werden.2. Dies gilt auch für den Antragsgegner, der weder im Eheverfahren noch in den Folgesachen Anträge stellen, sondern sich lediglich anwaltlich beraten lassen will. Es könnte ansonsten der Fall eintreten, daß infolge der Entwicklung des Prozeßgeschehens die Stellung von Anträgen erforderlich wird, was die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts nach sich ziehen würde.