OLG Hamm - Beschluß vom 15.05.1996
15 W 256/95
Normen:
EGBGB Art. 236 Abs. 1 ; RAG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 366
FGPrax 1996, 188
FamRZ 1996, 1576
ZEV 1996, 346

OLG Hamm - Beschluß vom 15.05.1996 (15 W 256/95) - DRsp Nr. 1997/1984

OLG Hamm, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 15 W 256/95

DRsp Nr. 1997/1984

»Ist durch eine Zuwendung in einer letztwilligen Verfügung der abgespaltene Nachlaß erschöpft, so ist in der Zuwendung eine Erbeinsetzung hinsichtlich des abgespaltenen Nachlasses zu sehen, unabhängig davon, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung die Vorstellung hatte, insoweit nur ein Vermächtnis auszusetzen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 236 Abs. 1 ; RAG § 25 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

I. Die Beteiligte zu 3 ist die Tochter des im Dezember 1986 mit letztem Wohnsitz in H./NRW verstorbenen Erblassers aus dessen im Jahre 1970 geschiedener Ehe.

Der Erblasser errichtete am 3.6.1955 ein eigenhändiges Testament, welches er unterschrieb. Das am 10.4.1987 vom Amtsgericht eröffnete Testament lautet auszugsweise wie folgt:

Testamentswortlaut

»Mein Testament!

Nachlaßbestand gemeinschaftlicher Erbschein widerstreitende Anträge auf Erteilung besonderer Erbscheine Zurückweisung eines der Erbscheinsanträge Erteilung eines besonderen Erbscheins für Ostgrundstücke weitere Beschwerde