OLG Hamm - Beschluß vom 15.05.1997 (4 UF 491/96) - DRsp Nr. 1999/1285
OLG Hamm, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 4 UF 491/96
DRsp Nr. 1999/1285
1. Jedenfalls im westfälischen Raum stellt nach der Verkehrsauffassung eine Einbauküche von Ausnahmefällen abgesehen weder einen wesentlichen Bestandteil noch Zubehör einer Wohnung dar. 2. Die Küchenmöbel unterliegen damit der Hausratsteilung.