OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1996
13 UF 124/95
Normen:
HausratsVO § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1423

OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1996 (13 UF 124/95) - DRsp Nr. 1997/584

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 13 UF 124/95

DRsp Nr. 1997/584

1. Objekte der Hausratsteilung können nur Gegenstände sein, die bei der Entscheidung über den Hausrat noch vorhanden sind. 2. Da nicht mehr vorhandener Hausrat (hier: ein PKW) keiner Partei mehr zugewiesen werden kann, entfällt auch die Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO. 3. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, unterfallen jedoch nicht der Zuständigkeit der Familiengerichte. 4. Zahlt ein Ehegatte einen gemeinsam aufgenommenen Kredit zur Anschaffung des streitigen Hausratsgegenstandes allein zurück (hier in Höhe von insgesamt 27.900 DM), so entspricht es nicht der Billigkeit, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zuzusprechen, wenn der Gegenstand bei dem Ehegatten verbleibt, der die Rückzahlungen leistet.

Normenkette:

HausratsVO § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1423