OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1991
2 Sdb 9/91
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Nr. 1, 6, 9; ZPO § 606 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1070

OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1991 (2 Sdb 9/91) - DRsp Nr. 1995/7568

OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 2 Sdb 9/91

DRsp Nr. 1995/7568

1. Für eine Klage gegen den früheren Ehegatten auf Herausgabe eines Steuerbescheides und Schadensersatz wegen unterlassener Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung ist die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts zuständig, nicht das Familiengericht. 2. Es handelt sich bei dieser Klage weder um eine Ehesache, § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, noch betrifft dieses Klagebegehren die durch Ehe begründetet gesetzliche Unterhaltspflicht oder einen güterrechtlichen Anspruch. Es kann offenbleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die vorliegenden Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen geltend gemacht werden. 3. Es besteht damit ein unterschiedlicher rechtlicher Charakter zu der Ablehnung der Zustimmung zum sogenannten Realsplitting, welch letztere als Ausfluß des Unterhaltsanspruchs anzusehen ist.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Nr. 1, 6, 9; ZPO § 606 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1070