OLG Hamm - Beschluß vom 18.02.1993 (15 W 328/93) - DRsp Nr. 1994/10322
OLG Hamm, Beschluß vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 15 W 328/93
DRsp Nr. 1994/10322
1. Die Wertfeststellung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einer Beiordnung als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren nicht nach §§ 92KostO, 8BRAGO sondern nach § 10BRAGO gesondert zu treffen.2. Im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens ist über die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Höhe dem Verfahrenspfleger eine Vergütung zu gewähren ist, nicht zu entscheiden.3. Zu den Überlegungen, die bei der Bemessung des Streitwertes anzustellen sind.