OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1993
8 UF 78/93
Normen:
BGB § 1577 ; EheG § 66 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 966
MDR 1994, 173
NJW-RR 1994, 3
OLGReport-Hamm 1993, 298

OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1993 (8 UF 78/93) - DRsp Nr. 1994/10232

OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 8 UF 78/93

DRsp Nr. 1994/10232

Unterhaltsberechtigung der geschiedenen Ehefrau: a. Einer Frau, die aus gesundheitlichen Gründen nur untervollschichtig zu körperlich leichteren, in wechselnder Körperhaltung ausgeübten Tätigkeiten in der Lage ist, kann eine eigene Erwerbstätigkeit im Rahmen der Kinderbetreuung zuzumuten und ein insoweit erzielbares Einkommen anzurechnen sein. b. Das Verschweigen bzw. die verspätete Mitteilung der Tatsache, daß die (unterhaltsbedürftige) Tochter Ausbildungsvergütung erhält, ist nicht als schwere, zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende Verfehlung i.S. von § 66 EheG zu werten.

Normenkette:

BGB § 1577 ; EheG § 66 ;

Gründe: