OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1993 (8 UF 78/93) - DRsp Nr. 1994/10232
OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 8 UF 78/93
DRsp Nr. 1994/10232
Unterhaltsberechtigung der geschiedenen Ehefrau:a. Einer Frau, die aus gesundheitlichen Gründen nur untervollschichtig zu körperlich leichteren, in wechselnder Körperhaltung ausgeübten Tätigkeiten in der Lage ist, kann eine eigene Erwerbstätigkeit im Rahmen der Kinderbetreuung zuzumuten und ein insoweit erzielbares Einkommen anzurechnen sein.b. Das Verschweigen bzw. die verspätete Mitteilung der Tatsache, daß die (unterhaltsbedürftige) Tochter Ausbildungsvergütung erhält, ist nicht als schwere, zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende Verfehlung i.S. von § 66EheG zu werten.