OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1997 (6 UF 356/96) - DRsp Nr. 1998/7399
OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1997 - Aktenzeichen 6 UF 356/96
DRsp Nr. 1998/7399
Hat ein Kind (hier: sieben Jahre alt) starke Bindungen zu beiden Elternteilen und kann es sich - bewußt oder unbewußt - für keinen der beiden Elternteile entscheiden, dann entspricht es unter Voranstellung des allein maßgeblichen Kindeswohls den Interessen des Kindes, es in seinem alltäglichen, gewohnten Umfeld zu belassen, in dem es seit Jahren lebt.