OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1996
5 WF 1/96
Normen:
BGB § 858, § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1411

OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1996 (5 WF 1/96) - DRsp Nr. 1997/600

OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 5 WF 1/96

DRsp Nr. 1997/600

1. Ist der Wohnbedarf des Ehegatten, dem die Ehewohnung (hier: ein Wohnhaus) gehört, anderweitig gedeckt, so ist es zur Vermeidung einer schweren Härte notwendig, dem anderen, erkrankten Ehegatten, der selbst in unhaltbaren Zuständen lebt, die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 2. Dies gilt um so mehr, wenn die Ehewohnung diesem Ehegatten zuvor durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war, und unabhängig davon, ob die Ehewohnung inzwischen vermietet worden ist (hier an Dritte, die höchstwahrscheinlich an der Wohnungsentziehung beteiligt waren).

Normenkette:

BGB § 858, § 1361b;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1411