OLG Hamm - Beschluß vom 19.06.1997
33 W 24/97
Normen:
BGB § 1553 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 241

OLG Hamm - Beschluß vom 19.06.1997 (33 W 24/97) - DRsp Nr. 1998/16685

OLG Hamm, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 33 W 24/97

DRsp Nr. 1998/16685

1. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich grundsätzlich für beide Ehegatten die familienrechtliche Verpflichtung, die finanziellen Lasten des jeweils anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen zumutbar ist. Dieses Rücksichtnahmegebot schließt, wenn - was im vorliegenden Fall gegeben ist - die Zusammenveranlagung zur geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten insgesamt führt, die Pflicht ein, dieser Zusammenveranlagung zuzustimmen. Als Nachwirkung der Ehe besteht diese Zustimmungspflicht auch nach der inzwischen erfolgten Scheidung. 2. Für die Zeit nach der Trennung ist beim internen Ausgleich der durch die Zusammenveranlagung begünstigte Ehegatte verpflichtet, den anderen Partner im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stehen würde.