OLG Hamm - Beschluß vom 19.09.1990
5 WF 298/90
Normen:
ZPO § 253, § 323, § 722 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 718

OLG Hamm - Beschluß vom 19.09.1990 (5 WF 298/90) - DRsp Nr. 1995/7609

OLG Hamm, Beschluß vom 19.09.1990 - Aktenzeichen 5 WF 298/90

DRsp Nr. 1995/7609

1. Ist ein nunmehr in Deutschland lebender Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Scheidung in Polen zu Unterhaltsleistungen an sein weiterhin in Polen lebendes minderjähriges Kind verurteilt worden ( hier zu 10.000 Zloty), so ist das örtlich zuständige deutsche Familiengericht auch international zuständig für eine Unterhaltsklage des Kindes gegen seinen Vater. 2. Wird vor dem Familiengericht ein Gesamtunterhalt von 276 DM im Monat geltend gemacht, so steht die Rechtskraft der polnischen Entscheidung einer erneuten Entscheidung über denselben Streitgegenstand nicht entgegen. 3. Soweit ein Teilbetrag bereits durch das polnische Urteil tituliert ist, stellt das an sich nach § 722 ZPO zu erwirkende Vollstreckungsurteil keinen einfacheren Weg dar, so daß auch eine neue Klage möglich ist.