OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997
2 UF 342/96
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2, § 936, § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1496

OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997 (2 UF 342/96) - DRsp Nr. 1998/3052

OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 2 UF 342/96

DRsp Nr. 1998/3052

1. Zur ordnungsgemäßen Vollziehung einer auf eine wiederkehrende Geldleistung gerichteten einstweiligen Verfügung ist nicht nur die Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erforderlich, sondern es muß auch mit der Zwangsvollstreckung begonnen sein. 2. Wird mit der Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf der Monatsfrist begonnen (hier: Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erst sieben Wochen nach der rechtzeitig erfolgten Zustellung erteilt), ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch wegen der zukünftigen Teilleistungen nicht statthaft.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2, § 936, § 940 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1496