OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997 (2 UF 342/96) - DRsp Nr. 1998/3052
OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 2 UF 342/96
DRsp Nr. 1998/3052
1. Zur ordnungsgemäßen Vollziehung einer auf eine wiederkehrende Geldleistung gerichteten einstweiligen Verfügung ist nicht nur die Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2ZPO erforderlich, sondern es muß auch mit der Zwangsvollstreckung begonnen sein.2. Wird mit der Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf der Monatsfrist begonnen (hier: Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erst sieben Wochen nach der rechtzeitig erfolgten Zustellung erteilt), ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch wegen der zukünftigen Teilleistungen nicht statthaft.