OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997
2 WF 21/97
Normen:
BGB § 1634, § 1696 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 197

OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997 (2 WF 21/97) - DRsp Nr. 1998/3053

OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 2 WF 21/97

DRsp Nr. 1998/3053

1. Das Familiengericht kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen Antrag auf Gewährung des Umgangsrechts lediglich abzuweisen. Vielmehr ist, wenn dies das Wohl des Kindes gebietet, das Umgangsrecht konkret zu beschränken oder auszuschließen, das heißt also auch dazu Stellung zu nehmen, ob und in welchem Umfang in Zukunft Umgangskontakte stattfinden können beziehungsweise wie lange der Umgang auszuschließen ist. 2. Enthält eine Erstentscheidung über das Umgangsrecht lediglich eine Zurückweisung des damals gestellten Antrags, so handelt es sich bei einem rund drei Jahre später erneut gestellten Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nicht um einen Abänderungsantrag im Sinne des § 1696 BGB sondern um ein neues Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

Normenkette:

BGB § 1634, § 1696 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 197