OLG Hamm - Beschluß vom 20.03.1996 (6 UF 340/95) - DRsp Nr. 1997/571
OLG Hamm, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 6 UF 340/95
DRsp Nr. 1997/571
1. Die elterliche Sorge kann nach der Scheidung nur dann beiden Eltern gemeinsam belassen werden, wenn beide zur Pflege und Erziehung geeignet sowie willens und bereit sind, die Verantwortung für ihre Kinder gemeinsam zu tragen.2. Es kommt nicht darauf an, ob für die Weigerung, der gemeinsamen elterlichen Sorge zuzustimmen, überzeugende Gründe vorhanden sind.
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