OLG Hamm - Beschluß vom 20.04.1994 (10 UF 505/92) - DRsp Nr. 1995/2656
OLG Hamm, Beschluß vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 10 UF 505/92
DRsp Nr. 1995/2656
1. Schließen Eheleute, die im Jahre 1983 geheiratet haben, zur Vermeidung einer Scheidung während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Jahre 1985 in Kenntnis der Tatsache, daß die Ehefrau ein Kind erwartet, das nicht vom Ehemann stammt, einen Ehevertrag, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und dem Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt auch einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthält, so ist dieser Ausschluß wirksam, wenn auf Grund eines weiteren Scheidungsverfahrens im Jahre 1992 die Scheidung der Ehe doch noch erfolgt.2. Bei der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Vertrag nach § 1408 Abs. 2BGB, nicht um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587o BGB, da der Vertrag (mit Erfolg) darauf gerichtet war, die Scheidung zu vermeiden, und nicht etwa, die Scheidungsmodalitäten zu regeln.3. Die Regelung des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB ist analog anwendbar, wenn der Ausschluß des Versorgungsausgleichs während eines anhängigen Scheidungsverfahrens vereinbart wird und dieses Verfahren zur Scheidung führt.
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