OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.1997
11 UF 189/96
Normen:
BGB § 242, § 1577 Abs. 1, 2, § 1579 Nr. 4, § 1581, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 561 (LSe)
OLGReport-Hamm 1997, 280

OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.1997 (11 UF 189/96) - DRsp Nr. 2000/8561

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 11 UF 189/96

DRsp Nr. 2000/8561

1. Wird zugunsten des Unterhaltspflichtigen für beruflich veranlasste Fahrten mit dem Auto eine Kilometerpauschale berücksichtigt, dann sind darin auch die Finanzierungskosten enthalten. 2. Aufwendungen für private Fahrten hat der Pflichtige aus dem ihm verbleibenden Teil seines Einkommens zu bestreiten. 3. Angesichts der Zechenstilllegungen ist es sinnvoll, wenn sich ein Bergmann anderweitig fortbildet und dadurch die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Bergbaus schafft. Die daraus resultierenden Fahrtkosten zur Fortbildung sind unterhaltsrechtlich abzugsfähig. 4. Im Mangelfall ist der Bedarf des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. 5. Nimmt der geschiedene Ehegatte für die bei ihm lebenden Kinder Unterhaltszahlungen entgegen, dann handelt er treuwidrig, wenn er bei der Berechnung des eigenen Unterhalts geltend macht, der gezahlte Kindesunterhalt sei zu hoch. 6. Versorgt der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwei Kinder im Alter von vier und acht Jahren und ist er darüber hinaus überobligatorisch tätig, dann ist ihm aus seinem Einkommen ein Betrag von 300 DM für jedes der beiden Kinder anrechnungsfrei zu belassen. 7. Der Vorwurf der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen verschwiegener eigener Einkünfte ist weniger schwerwiegend, wenn dieses Einkommen ohnehin anrechnungsfrei zu belassen ist.

Normenkette: