OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1995 (12 WF 349/95) - DRsp Nr. 1997/4419
OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1995 - Aktenzeichen 12 WF 349/95
DRsp Nr. 1997/4419
1. Der Streitwert eines Wohnungszuweisungsverfahrens nach § 1361bBGB ist in der Regel mit sechs Monatsmieten zu bemessen.2. Die Festsetzung einer vollen Jahresmiete gemäß §§ 18a, 21 Abs. 2 S. 1 HausratsVO erscheint nicht angemessen, da die Rechtswirkungen eines Verfahrens nach § 1361bBGB hinter denen eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung zurückbleiben (Regelung nur für die Zeit des Getrenntlebens, kein Eingriff in die Rechtsbeziehungen zum Vermieter).3. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §§ 18a, 13 Abs. 4 HausratsVO stellt kein selbständiges gerichtliche Verfahren dar, so daß ein gesonderter Streitwert nicht festzustellen ist.