OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1996
8 UF 435/96
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1097

OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1996 (8 UF 435/96) - DRsp Nr. 1997/583

OLG Hamm, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 8 UF 435/96

DRsp Nr. 1997/583

1. Unverzichtbare Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist außer der uneingeschränkten Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes der gemeinsame Wille, die Verantwortung auch nach der Scheidung zusammen zu tragen. 2. Gegen den Willen eines Elternteils kann das gemeinsame Sorgerecht nicht angeordnet werden. 3. Die Vorschriften der UNO-Konvention über die Kindesrechte stehen dem nicht entgegen, denn maßgeblich ist das zentrale Kriterium des konkret auszufüllenden Kindeswohls und nicht ein aus dem Gesamtzusammenhang herausgenommenes Kindesrecht.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1097