OLG Hamm - Beschluß vom 21.03.1996 (5 WF 36/96) - DRsp Nr. 1997/4417
OLG Hamm, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 5 WF 36/96
DRsp Nr. 1997/4417
1. Einer armen Partei ist wegen Mutwilligkeit die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein isoliertes Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens zu verweigern, wenn statt dessen auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden könnte, da die Partei bei gleichwertigen Rechtsschutzmöglichkeiten gehalten ist, die kostengünstigste zu wählen.2. Die Ausgestaltung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge (hier insbesondere die Pflicht zur Anhörung, § 620a Abs. 3, die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu erzwingen, § 620b Abs. 2, und das Recht der sofortigen Beschwerde, § 620c Abs. 1) unterscheidet sich nicht wesentlich von der Ausgestaltung des selbständigen Sorgerechtsverfahrens.