OLG Hamm - Beschluß vom 21.03.1997
7 WF 127/97
Normen:
ZPO § 621, § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)218c
FamRZ 1997, 1493

OLG Hamm - Beschluß vom 21.03.1997 (7 WF 127/97) - DRsp Nr. 1998/3047

OLG Hamm, Beschluß vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 7 WF 127/97

DRsp Nr. 1998/3047

1. Das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage ist eine Familiensache, wenn und soweit der Vollstreckungstitel, gegen den sie sich richtet, eine Familiensache zum Gegenstand hat. 2. Auch wenn durchaus vernünftige Gründe dafür sprechen, eine Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Vollstreckungsgegenklage auch dann zu bejahen, wenn die Klage auf die Aufrechnung mit einem familienrechtlichen Anspruch gestützt wird, scheitert diese Lösung daran, daß sie dem eindeutigen Wortlaut des § 767 ZPO widerspricht.

Normenkette:

ZPO § 621, § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(421)218c
FamRZ 1997, 1493