OLG Hamm - Beschluß vom 21.06.1989 (15 W 229/88) - DRsp Nr. 1996/23039
OLG Hamm, Beschluß vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 15 W 229/88
DRsp Nr. 1996/23039
1. Die Vorlagepflicht des § 31 Abs. 2PStG gilt dann nicht, wenn der Standesbeamte selbst zutreffend und zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Legitimation ausländisches Recht nicht anzuwenden ist.2. Die Legitimation richtet sich zweifelsfrei gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Nr. 2EGBGB nach deutschem Recht, wenn das Kind von einer deutschen Mutter geboren wird, der ausländische Vater (hier griechischer Staatsangehöriger) die Vaterschaft anerkennt und die Eltern dann heiraten.