OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2000 (2 WF 371/00) - DRsp Nr. 2002/6145
OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2 WF 371/00
DRsp Nr. 2002/6145
Die nunmehr vorgeschriebene Anhörung zur elterlichen Sorge im Rahmen der Anhörung nach § 613ZPO erhöht weder den Streitwert noch führt es zu einer Beweisgebühr nach § 31BRAGO.