OLG Hamm - Beschluß vom 22.02.1994 (2 UF 327/93) - DRsp Nr. 1994/10187
OLG Hamm, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 2 UF 327/93
DRsp Nr. 1994/10187
Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB (grobe Unbilligkeit) wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt nicht zu Lasten eines Berechtigten in Betracht, der zwar - im Unterschied zum vollschichtig erwerbstätigen Partner - noch in der Berufsausbildung war, jedoch aufgrund von Bafög-Leistungen und eigener Nebentätigkeit immerhin im Verhältnis 1 : 2 zum Familienunterhalt beigetragen hat.