OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1994
2 UF 330/92
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1465

OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1994 (2 UF 330/92) - DRsp Nr. 1995/1580

OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 2 UF 330/92

DRsp Nr. 1995/1580

1. Die betriebliche Altersversorgung bei der Nestle Pensionskasse Frankfurt und bei der Allgäuer Alpenmilch München ist weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch. 2. Die Bindung der Betriebsrente an das letzte maßgebende Einkommen und die Berücksichtigung von Überschüssen (Zinsdynamik) führt zwar zu einer gewissen Dynamik der Rente, die jedoch mit der einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu vergleichen ist. 3. Gemäß § 1587a Abs. 4 BGB erfolgt die Umrechnung einer Anwartschaft in einer betrieblichen Altersversorgung auch dann nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB, also unter Anwendung der Barwertverordnung, wenn der Anwartschaft ein Deckungskapital zugrunde liegt.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1465